Satzung der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt

angenommen auf dem Landeskongress am 16. Dezember 2000 in Stendal
geändert auf dem Landeskongress am 12. November 2005 in Halle

Präambel

Der Verein führt den Namen "Junge Liberale Sachsen-Anhalt e.V."
Er hat seinen Sitz in Halle und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes.

I. Grundsätze

  1. Die Jungen Liberalen sind ein selbständiger, demokratischer, liberalen Grundsätzen verpflichteter politischer Jugendverband. Die Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt e.V. sind der unabhängige Jugendverband der FDP Sachsen-Anhalt.
  2. Der Verband setzt sich dafür ein, dass liberales Gedankengut, welches Grundlage seiner Arbeit ist, weiterentwickelt und in die Praxis umgesetzt wird. Unter Liberalismus verstehen wir eine geistige Grundhaltung, eine allgemeine Lebensauffassung, in der die freie Entfaltung des Individuums auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem und zwischenmenschlichem Gebiet eine entscheidende Rolle einnimmt. Dazu bringt sich der Verband aktiv in die Politik ein, die sich diesem Ziel verschrieben hat und strebt eine Zusammenarbeit mit allen liberalen Kräften an. Toleranz gegenüber allen andersdenkenden Menschen ist ein Grundzug der Verbandstätigkeit. Aus humanistischem Verständnis lehnen wir jede Form von Stalinismus, Faschismus, Rassismus, Nationalismus und Militarismus ab. Jeglicher Politik, die auf die Errichtung einer Diktatur abzielt, begegnen wir mit gewaltlosem Widerstand.

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II. Vereinszweck

  1. Die Jungen Liberalen Sachsen - Anhalt e.V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, des Umwelt- und Landschaftsschutzes und des gesellschaftlichen Engagements.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation wissenschaftlicher Tagungen, der Durchführung von Bildungsveranstaltungen und der Abhaltung von Informationsabenden verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit liberaler Zielsetzung, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden darf.

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III. Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt kann jeder werden, der:
    1. parteilos oder Mitglied der FDP ist
    2. keinem konkurrierenden politischen Jugendverband angehört
    3. das 14. Lebensjahr vollendet hat
    4. die Landessatzung anerkennt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist bei dem Kreisverband zu stellen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kreisvorstand hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monates dem Aufnahmeantrag zu widersprechen. Erfolgt ein Widerspruch, so ist dieser dem Antragsteller gegenüber schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine Entscheidung des Landesvorstandes über den Widerspruch des Kreisvorstandes zu verlangen. Die Entscheidung ist dem Antragssteller gegenüber binnen 2 Monaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Widerspricht der Landesvorstand ebenfalls dem Aufnahmeantrag, so besteht die Möglichkeit, das Landesschiedsgericht (Bundesschiedsgericht) zur Entscheidung anzurufen. In den Gebieten, in denen kein Kreisverband existiert, ist der Aufnahmeantrag beim Landesverband zu stellen. Der Landesvorstand hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monates dem Aufnahmeantrag zu widersprechen. Erfolgt ein Widerspruch, so ist dieser dem Antragsteller gegenüber schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Widerspricht der Landesvorstand dem Aufnahmeantrag, so besteht die Möglichkeit, das Landesschiedsgericht (Bundesschiedsgericht) zur Entscheidung anzurufen.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Kreisverband bzw. dem Landesverband
    2. durch Ausschluss
    3. am 31. Dezember des Jahres, in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird
    4. durch Tod.
  4. Ein Ausschluss ist nur bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung oder einem Rückstand in der Beitragszahlung von mindestens sechs Monaten möglich. Der Ausschluss ist nur durch Beschluss des Landesvorstandes möglich, der dem Betroffenen schriftlich begründet mitzuteilen ist. Gegen diesen Beschluss kann die Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes angerufen werden.
  5. Außerhalb der Altersgrenze ist eine Fördermitgliedschaft möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist in der Beitragsordnung gesondert auszuweisen. Es besteht kein aktives oder passives Wahlrecht.

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IV. Struktur des Verbandes

  1. Der Landesverband
    Der Landesverband Sachsen-Anhalt gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände.
  2. Die Kreisverbände
    In den Kreisverbänden bilden sich Vorstände. Die Kreisverbände benennen einen Vertreter, der den Kreisverband im Rechtsverkehr vertritt. Die Kreisverbände dürfen, auf Antrag beim Landesvorstand, Geschäftskonten führen.
  3. Die Ortsverbände
    Die Ortsverbände sind die kleinste Einheit der Jungen Liberalen.
  4. Die Landesarbeitskreise
    Der Landesvorstand richtet für die politisch-programmatische und organisatorische Arbeit Landesarbeitskreise ein. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere den Landesvorstand sachverständig zu beraten. Sie leiten ihre Beschlüsse dem Landesvorstand zu und können auf dem Landeskongress Anträge stellen. Das Nähere über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand.

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V. Organe des Landesverbandes

  1. Der Landeskongress
    Das höchste Organ des Landesverbandes ist der Landeskongress. Der Landekongress hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
    1. jährliche Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes
    2. Wahl der Delegierten zum Bundeskongress der Jungen Liberalen auf 2 Jahre
    3. Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes
    4. Wahl der Finanzprüfer sowie deren Vertreter auf 2 Jahre
    5. Beschluss über die Anträge auf Änderung der Satzung und der Finanz- und Beitragsordnung bzw. der sonstigen Rechtsvorschriften
    6. Beschluss der an den Landeskongress gerichteten Anträge.

      Der Landeskongress tritt auf Antrag des Landesvorstandes, von mindestens 3 Kreisverbänden, aber mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Zum Landeskongress sind alle Mitglieder des Landesverbandes mindestens 3 Wochen vor dem Kongress schriftlich zu laden. Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn entsprechend der Satzung eingeladen wurde. Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Landeskongress entscheidet über die Finanz- und Beitragsordnung. Beschlüsse des Landeskongresses bedürfen, soweit sie keine Satzungsänderungen darstellen, nicht der Beurkundung.
  2. Der Landesvorstand
    Der Landesvorstand ist das höchste gewählte Exekutivorgan im Landesverband. Der Landesvorstand besteht aus:
    1. dem Landesvorsitzenden
    2. 2 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. bis zu 3 Beisitzern

      Die Geschäftsbereiche regelt der Landesvorstand selbständig. Diese müssen mindestens sein: Programmatik, Organisation, Presse und Öffentlichkeitsarbeit. Der Landesvorstand ist als einziges Exekutivorgan berechtigt, grundsätzliche Erklärungen der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt abzugeben. Der Landesvorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der Mitglied des Landesvorstandes mit beratender Stimme ist. Der Landesvorstand ist über alle finanziellen Geschäfte spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung informieren. Der Geschäftsführer kann bevollmächtigt werden, Rechtsgeschäfte des täglichen Verkehrs vorzunehmen.

      Ist ein Mitglied des Landesverbandes Bundesvorstandsmitglied der Jungen Liberalen oder Landesvorstandsmitglied der FDP, so ist es Kraft Amtes Mitglied des Landesvorstandes mit beratender Stimme. Der Landesvorsitzende ist Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes der Jungen Liberalen. Die Vertretung durch einen vom Landesvorstand Beauftragten ist möglich. Der Landesvorstand tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder auf Antrag von 3 Mitgliedern des Landesvorstandes zusammen. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
  3. Ehrenvorsitz
    Eine Person, die sich besondere Verdienste um die Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt erworben hat, kann auf Antrag des Landesvorstandes, durch den Landeskongress, mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Aktives und passives Wahlrecht besteht nicht.

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VI. Finanzen

  1. Der Landesverband und die Kreisverbände decken ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Mittel.
  2. In einer Finanz- und Beitragsordnung wird der Umgang mit den Geldern des Verbandes geregelt und die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und Abführungen an den Landesverband festgelegt.
  3. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht auf dem Landeskongress nur wahrnehmen, wenn sie ihrer Beitrags- und Abführungspflicht gegenüber dem Landesverband nachgekommen sind. Der Landesschatzmeister ist verpflichtet, dies zu prüfen.
  4. Der Landesverband und die Kreisverbände sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
  5. Entsprechend V (1) werden zwei Finanzprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Wahlamt in einem Vorstand der Jungen Liberalen ausüben. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Landesverbandes jährlich gemeinsam mit dem Landesschatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen. Der Landesschatzmeister hat jederzeit das Recht, Einblick in die gesamte Buchhaltung und das Kassenwesen aller Gliederungen des Landesverbandes zu nehmen.
  6. Das Geschäftsjahr der Jungen Liberalen ist das Kalenderjahr.
  7. Der Schatzmeister hat einen vereinfachten schriftlichen Finanzbericht am Jahresende dem Landesvorstand zur Information vorzulegen.

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VII. Schiedsgericht

Das Bundesschiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes zuständig.

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VIII. Beschlussfähigkeit

  1. Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn 3 Wochen vor Beginn des Kongresses unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen wurde. Der Landesvorstand bedarf mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, um beschlussfähig zu sein.
  2. Die Beschlussfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf Rüge eines stimmberechtigten Mitglieds. Die Rüge muss bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand erhoben werden. Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung für kurze Zeit aussetzen.
  3. Ist eine Beschlussunfähigkeit nach Abschnitt VI. Beschlussfähigkeit Absatz 1 und 2 der Landessatzung festgestellt worden, so ist das jeweilige Organ nach Satzung erneut zu laden.

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IX. Beschlüsse und Abstimmungen

  1. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Ein konstruktives Misstrauensvotum bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn es zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich ist, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt.
  4. Anträge auf Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im übrigen ist über den weitgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, so hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag den Vorrang.

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X. Wahlen

  1. Wahlen zum Landesvorstand sind grundsätzlich schriftlich und geheim. Andere Personalentscheidungen sind auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes schriftlich und geheim durchzuführen.
  2. Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Landessatzung oder in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei mehreren Kandidaten als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Versammlungsleiters. erden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig.
  3. Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
  4. Der Landesvorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister werden in Einzelwahlgängen gewählt.
  5. Die Beisitzer des Landesvorstandes, die Delegierten zum Bundeskongress, und die Finanzprüfer werden in Blockwahl gewählt. Im ersten und zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen das nötige Quorum zur Wahl. Sollten nach den ersten beiden Wahlgängen nicht die vom Landeskongress beschlossene Anzahl von Beisitzern bzw. die zu wählende Anzahl Delegierten oder Kassenprüfern gewählt sein, so findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen können.
  6. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Bewerber für alle Wahlen vorzuschlagen.
  7. Vor Eintritt in die Abstimmung muss auf Antrag eine Personalbefragung und/oder Personaldebatte geführt werden. Mit Mehrheit der vertretenden Stimmen kann die Personalbefragung oder -debatte beendet werden.

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XI. Anträge

  1. Anträge zur Behandlung durch den Landeskongress können von jedem Mitglied der Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt gestellt werden.
  2. Diese Anträge sind auf den jeweiligen Organtagungen in der Programmgestaltung vorrangig zu berücksichtigen.
  3. Anträge zum Landeskongress sind bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kongresses schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen, welche sie den Kreisverbänden schnellst möglich zuleitet.
  4. Der Landesvorstand ist von der Frist des Nr. 3 befreit.
  5. Anträge zur Änderung der Satzung sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Kongresses schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen und sind mit den Einladungen zum Landeskongress zu versenden.
  6. Auf Antrag von mindestens 3 Kreisverbänden kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Mitglied des Landesvorstands gestellt werden. Dies muss in der Einladung zum Landeskongress in der Tagesordnung vermerkt werden.
  7. Dringlichkeitsanträge können ohne Einhaltung der Fristen des Absatzes 2 zum Landeskongress von 10 Teilnehmern eingebracht werden. In diesem Fall beschließt der Landeskongress ohne Aussprache, ob der Antrag behandelt werden soll. Eine andere Reihenfolge der Behandlung von Anträgen erfordert eine 2/3 Mehrheit des Kongresses.
  8. Zu allen behandelten Anträgen können bis zur Beschlussfassung Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt werden.

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XII. Protokoll

  1. Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Verbandes können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist anzusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.
  2. Von den Verhandlungen des Landeskongresses ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Landesvorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter unterzeichnet und archiviert.

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XIII. Mitgliedswesen

  1. Der Landesverband führt eine zentrale Mitgliederkartei.
  2. Der Kreisverband sendet die Mitgliedsanträge neuer Mitglieder an die Landes¬geschäftsstelle.
  3. Die Kreisverbände sind verpflichtet, alle bekannt gewordenen anderen Änderungen im Mitgliederbestand unverzüglich der Landesgeschäftsstelle mitzuteilen.

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XIV. Schlussbestimmungen

  1. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die Landessatzung oder die Geschäftsordnung nicht ausdrücklich Vorschriften enthalten, gilt die Geschäftsordnung des Landtags von Sachsen-Anhalt entsprechend.
  2. Personen- und Ämterbezeichnungen sind geschlechtsneutral intendiert.

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Stendal, den 16. Dezember 2000